Art 2 SVwHKVorRV – Rechtsstellung
(1) Das Büro besitzt in der Bundesrepublik Deutschland volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere
- a)
- Verträge schließen,
- b)
- bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
- c)
- vor Gericht stehen.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro durch seinen Leiter vertreten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVwHKVorRV, nicht nur diese Vorschrift):
Diese V tritt nach ihrem Art. 20 mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird. Der Tag des Außterkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026