Art 8 SVwHKVorRV
Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten
(1) Die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong kann hinsichtlich eines entsandten Mitarbeiters des Büros auf die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verzichten.
(2) Der Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Diese V tritt nach ihrem Art. 20 mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird. Der Tag des Außterkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026
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