§ 1 SysStabV

Zweck der Verordnung

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Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden.

Suchhilfen: Systemstabilität sichern, Netzfrequenz schützen, Erneuerbare‑Energie‑Anlagen regulieren, Überfrequenz vermeiden, Unterfrequenz verhindern, Kraft‑Wärme‑Kopplung kontrollieren, Stromnetz‑Stabilität gewährleisten, meiden