Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Die V ist gem. Art. 3 V v. 20.7.2012 I 1635 am 26.7.2012 in Kraft getreten
📖 Gesamtes Gesetz am Stück lesen
Inhalt
-
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
-
Abschnitt 2 Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
- § 4 Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Niederspannungsnetz
- § 5 Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Mittelspannungsnetz
- § 6 Informationspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
- § 7 Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen
- § 8 Durchführung der Nachrüstung; Fristen
- § 9 Pflichten der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
- § 10 Kosten
-
Abschnitt 3 Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2
- § 11 Vorbereitung der Nachrüstung
- § 12 Aufforderung zur Nachrüstung
- § 13 Pflichten der Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2
- § 14 Verpflichtung zur Nachrüstung von Entkupplungsschutzeinrichtungen
- § 15 Ausnahmefälle
- § 16 Ausnahmebegehren und Nachweis des Ausnahmefalles
- § 17 Prüfung der Ausnahmebegehren und Mitteilung der Ergebnisse
- § 18 Frist zur Nachrüstung
- § 19 Qualitätskontrolle
- § 20 Information der Bundesnetzagentur
- § 21 Anteilige Kostenübernahme
- § 22 Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
- § 23 Ordnungswidrigkeiten