§ 10 SysStabV

Kosten

📖

(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung nach den §§ 4 bis 9 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.

(2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Kosten Nachrüstung Stromnetz, Netzentgelt Kostenbeteiligung, Verteilernetz Betreiber Kosten, Zusätzliche Kosten Stromnetz, Kostenbeteiligung Betreiber, Netzentgelt Nachrüstung, rüstung