§ 6 TauchPrV 2000
Fachtheoretischer Teil
↗ Links
- 1.
- Gerätekunde,
- 2.
- Arbeitskunde,
- 3.
- Tauchermedizinische Grundkenntnisse,
- 4.
- Rechtsvorschriften,
- 5.
- Fachrechnen und Fachzeichnen.
- 1.
- Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchgeräten,
- 2.
- Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Druckluft-Tauchgeräten, Druckluftversorgungsanlagen, Tauchgerätezubehör und Tauchhilfseinrichtungen sowie Druckkammern.
- 1.
- die Arbeitsvorbereitungen für Taucheinsätze,
- 2.
- das Tauchen mit unterschiedlichen Tauchgeräten und die Ausführung von Taucherarbeiten,
- 3.
- die Arbeitsverfahren unter Wasser, insbesondere Schneid-, Schweiß-, Such-, Hebe- und Bergungsarbeiten,
- 4.
- Kommunikationsverfahren in der Tauchergruppe.
- 1.
- Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und Physik zum Verständnis tauchermedizinischer Vorgänge,
- 2.
- Kenntnisse über Gesundheitsrisiken bei Taucherarbeiten einschließlich der erforderlichen Gegenmaßnahmen.
(5) Im Prüfungsbereich "Rechtsvorschriften" können geprüft werden:
Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz.
- 1.
- Grundkenntnisse in Physik,
- 2.
- Grundkenntnisse in Festigkeitslehre,
- 3.
- Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen,
- 4.
- Anfertigung einfacher technischer Skizzen und
- 5.
- Lesen einfacher technischer Zeichnungen.
(7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel sechs Zeitstunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens einer Zeitstunde Dauer.
(9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungsbereich und zu prüfende Person in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.
(10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsbereichen gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Suchhilfen: Taucherprüfung Gerätekunde, Arbeitskunde Taucher, Rechtsvorschriften Tauchen, Fachrechnen Taucher, Taucherprüfung Fachzeichnen, Taucherprüfung Prüfungsbereiche, Taucherprüfung theoretischer Teil, Taucherprüfung Arbeitsvorbereitung