§ 10 Text/ProdVeredlAusbV
Fortsetzung der Berufsausbildung
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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Suchhilfen: Ausbildung wieder aufnehmen, Ausbildungsunterbrechung beenden, Fortsetzung der Ausbildung, bildung, nehmen, bildungsunterbrechung, enden, setzung