§ 11 Text/ProdVeredlAusbV
Übergangsregelung
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Ist eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer-Veredlung/Textilmaschinenführerin-Veredlung abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin gemäß den bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fortgeführt wird.
Suchhilfen: drittes Ausbildungsjahr Textilveredlung, Übergangsregelung Ausbildung Textil, Ausbildungslücke zweites drittes Jahr, gangsregelung, bildung