§ 31 TFG
Strafvorschriften
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.
Suchhilfen: Spender nicht testen, Infektionsmarker prüfen, Pflicht zur Spenderuntersuchung, Verstoß Spenderprüfung, Fehlende Spenderkontrolle, Strafbestand fehlende Untersuchung, Geldstrafe bei fehlender Prüfung, Freigabe ohne Test, suchung