§ 33 TFG

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Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit der Anwendung von Blutprodukten ausübt und die Voraussetzungen der in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.

Suchhilfen: Blutprodukte anwenden, Bluttransfusion durchführen, bestehende Praxis weiterführen, Genehmigung Fortführung, Tätigkeit fortsetzen, Blutspende Nutzung, wenden, führen, führung, setzen