§ 17 TfV
Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen
↗ Links
- 1.
- Name und Anschrift sowie
- 2.
- die Teilbereiche und gegebenenfalls die Sprachen, auf die sich die Anerkennung erstreckt.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite das Register nach Absatz 1. Personenbezogene Daten werden nur veröffentlicht, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
- 1.
- die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
- 2.
- die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit nicht oder nicht mehr vorliegt.
(5) Die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben neben den Absätzen 3 und 4 anwendbar.
(6) Die anerkannte Person und die anerkannte Stelle haben die zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.
Suchhilfen: Anerkennung von Personen, Anerkennung von Stellen, Anerkennungsregister einsehen, Anerkennungsbedingungen prüfen, Einwilligung zur Veröffentlichung, Informationspflicht bei Wegfall, erkennung, sehen, erkennungsbedingungen, willigung, öffentlichung