§ 40 TierSchVersV
Aufbewahrungspflicht
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Der Inhaber einer Genehmigung oder, im Falle von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes, der Anzeigende hat
- 1.
- eine Kopie des Antrags nach § 31 und den Genehmigungsbescheid nach § 33 oder, im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie des Antrags nach § 36 Absatz 1 und des Genehmigungsbescheids nach § 33 in Verbindung mit § 36 Absatz 6 oder im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes, eine Kopie der Anzeige nach § 39 Absatz 1 Satz 1 sowie
- 2.
- alle sonstigen Dokumente, die ihm im Zusammenhang mit der Genehmigung oder Anzeige und der Durchführung des Versuchsvorhabens von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind,
Fußnoten
(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 6 +++)
Suchhilfen: Genehmigungsunterlagen aufbewahren, Versuchsvorhaben Dokumente archivieren, Tierschutz Genehmigung speichern, Dauerhafte Datenspeicherung, Unterlagen drei Jahre aufbewahren, Elektronische Dokumentenspeicherung, Versuchsvorhaben Unterlagen sichern, bewahren, suchsvorhaben, lagen