§ 41 TierSchVersV
Veröffentlichung von Zusammenfassungen
↗ Links
- 1.
- die Zwecke des Versuchsvorhabens,
- 2.
- der zu erwartende Nutzen des Versuchsvorhabens,
- 3.
- die zu erwartenden Schäden bei den zur Verwendung vorgesehenen Tieren,
- 4.
- die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere und
- 5.
- die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.
(2) Die Zusammenfassung wird innerhalb von zwölf Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige Behörde durch das Bundesinstitut im Internet veröffentlicht. Die entsprechende Internetseite wird durch das Bundesinstitut im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(3) Die Übermittlung der Zusammenfassung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt auch zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission. Das Bundesinstitut leitet die Zusammenfassung einschließlich notwendiger Aktualisierungen innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung durch die zuständigen Behörden auf elektronischem Wege an die Europäische Kommission weiter.
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