§ 18 BmTierSSchV – Kennzeichnung

📖 🔍

Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BmTierSSchV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;

Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Dezember 2024