Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 2 Innergemeinschaftliches Verbringen
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Unterabschnitt 1 Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen
- § 8 Genehmigungsfreies Verbringen
- § 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen
- § 9a Verbringungsverbot für Tiere
- § 9b Verbringungsverbot für geimpfte Tiere
- § 10 Verbringungsverbot für bestimmte Waren
- § 10a Weitere Verbringungsverbote
- § 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
- § 12 Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
- § 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
- § 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen
- § 14 Besondere Bestimmungen für Fische
- § 14a
- § 14b
- § 15 Zulassungsbedürftige Betriebe
- § 16 Bekanntgabe der Zulassungen
- § 17 Ruhen der Zulassung
- § 18 Kennzeichnung
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Unterabschnitt 2 Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens
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Abschnitt 3 Einfuhr
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Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Einfuhr
- § 22 Genehmigungsfreie Einfuhr
- § 23 Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
- § 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen
- § 24 Genehmigungspflichtige Einfuhr
- § 24a Einfuhrverbot für bestimmte Waren
- § 25 Besondere Einfuhrverbote
- § 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
- § 27 Einfuhruntersuchung
- § 28
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Unterabschnitt 2 Maßnahmen bei der Einfuhr
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Unterabschnitt 3 Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren
- § 32 Allgemeine Bestimmung
- § 33 Eingeführte Schlachttiere
- § 34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel
- § 34a Eingeführte Affen und Halbaffen
- § 35 Eingeführte Vögel
- § 36
- § 36a Verbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und Zolllager
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Abschnitt 4 Durchfuhr
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Abschnitt 4a Ausfuhr
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Abschnitt 5 Ausnahmen
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Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
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Abschnitt 7 Schlussvorschriften
- § 42 Übergangsvorschriften
- § 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen
- § 43a (weggefallen)
- § 44
- Anlage 1 (zu § 4) *Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */
- Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) *Fe Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse */
- Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 4) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen
- Anlage 4 (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
- Anlage 5 (zu § 9a) *Fe Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist */
- Anlage 6 (zu § 13 Abs. 3) *Fe Voraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten */
- Anlage 7 (zu § 15) Zulassungsbedürftige Betriebe
- Anlage 8 (zu § 18) Kennzeichnungsmethoden
- Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1) *Fe Einfuhr von Tieren und Waren nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen */
- Anlage 9a (zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4) *Fe Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen */
- Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3) *Fe Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrecht */
- Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3) *Fe Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrecht */
- Anlage 10a (zu § 29 Abs. 1) *Fe Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren */
- Anlage 11 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren */
- Anlage 12 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren */
- Anlage 13 (zu § 37 Abs. 1 Satz 2) *Fe Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist */