§ 20 BmTierSSchV – Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie
- 1.
- bei Tieren
- a)
- die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
- b)
- die Tötung und unschädliche Beseitigung und
- 2.
- bei Waren die unschädliche Beseitigung
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BmTierSSchV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Dezember 2024