§ 29 BmTierSSchV – Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird
- 1.
- bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
- 2.
- bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird
- 1.
- bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
- 2.
- bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BmTierSSchV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Dezember 2024