§ 29 BmTierSSchV – Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung

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(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.

(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird
1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I
durchgeführt.
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird
1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
durchgeführt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BmTierSSchV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;

Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Dezember 2024