§ 3 BmTierSSchV
Bescheinigungen
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(1) Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des § 30 Abs. 1 Satz 1 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Werden Sendungen über eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Grenzkontrollstelle eingeführt, müssen die Bescheinigungen abweichend von Satz 1 mindestens in einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ausgestellt sein. Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 müssen aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument bestehen.
- 1.
- nicht zutreffende Alternativen,
- 2.
- Anforderungen, die für eine bestimmte Altersgruppe oder einen bestimmten Verwendungszweck nicht gefordert werden, oder
- 3.
- die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen worden ist.