§ 34a BmTierSSchV

Eingeführte Affen und Halbaffen

📖

(1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.

Suchhilfen: Affen Einfuhr Genehmigung, Halbaffen Import Erlaubnis, Primaten Einfuhr Vorschrift, Tierseuchen Verbot Affen, Affen Haltung Privat verboten, Transport von Affen genehmigen, Einfuhr von Primaten Regelung, Affen und Halbaffen Einfuhrauflage, boten