§ 36b BmTierSSchV – Durchfuhrverbot für bestimmte Waren

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Die Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus hergestellten Fleischerzeugnissen und -zubereitungen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behandelten Tierdärmen, die nicht die tierseuchenrechtlichen Einfuhranforderungen erfüllen, ist verboten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 37 Abs. 5 und 5a für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BmTierSSchV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;

Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Dezember 2024