§ 37a BmTierSSchV – Verbote und Beschränkungen
Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit
- 1.
- ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und
- 2.
- das Bundesministerium den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BmTierSSchV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 6.4.2005 I 997;
Zuletzt geändert Art. 2 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
§ 27 Abs. 2 ist gem. § 44 Halbs 2 iVm Bek 6.4.1994 II 515 mWv 1.1.1994 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Dezember 2024