Anlage 1 BmTierSSchV
(zu § 4) *Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1015;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- 1.
- Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
- 2.
- Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
- 3.
- Bruteier
- 4.
- Eier und Samen von Fischen
- 5.
- Fleisch