§ 2 TollwV 1991
Impfungen und Heilversuche
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(1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder verdächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender Tiere.
(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Tollwut anordnen, soweit dies
- 1.
- aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
- 2.
- zum Schutz vor der Tierseuche
(3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten.
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