§ 3 TollwV 1991

Ausnahmen

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Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
1.
von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen,
2.
von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Versuche,
3.
von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz gestanden haben.

Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313;

zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.12.2014 I 2481

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Januar 2015

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