§ 8 TranspRLDV
Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 34 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
↗ Links
- 1.
- die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Mutterunternehmen oder einem anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens ausübt und
- 2.
- bei Interessenkonflikten die Interessen des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens des Mutterunternehmens nicht beachten muss.
(2) § 35 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle betroffenen Unternehmen erfüllt sind. § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Stimmrechte Auslandsunternehmen, Gleichwertige Drittstaatenregelung, Auslandsrechtliche Stimmrechtsausübung, Ausnahme von Stimmrechtszuordnung, Mutterunternehmen keine Einflussnahme, Interessenkonfliktfreie Stimmrechte, Meldung an Bundesanstalt für Stimmrechte, landsunternehmen