§ 10 UAGZVV

Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen

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Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnisbescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt werden.

Suchhilfen: Zulassung nach mündlicher Prüfung, Fachkenntnisbescheinigung beantragen, Erforderliche Unterlagen nachreichen, Urkundenfrist einhalten, Zulassung erst nach Urkunden, lassung, antragen, lagen, reichen, halten