§ 22 UBSKMG

Ausscheiden

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Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären. Die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fußnoten

(+++ § 22: Zur Geltung vgl. § 25 +++)

Suchhilfen: Austritt aus Rat, Mitglied zurücktreten, Schriftliche Austrittserklärung, Betroffenenrat verlassen, Ausscheiden aus Betroffenenrat, treten, trittserklärung, lassen, scheiden