§ 4 UErgGDV 2
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Ist für eine Schuldverschreibung eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Vermittlungsstelle den Anspruch ohne Auftrag des Berechtigten (§ 1 Abs. 1) für ihn anmelden, sofern sie
- 1.
- für die Schuldverschreibung die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat,
- 2.
- die Schuldverschreibung bei Vornahme der Anmeldung in Erstverwahrung hat,
- 3.
- eine dem § 3 Abs. 2 bis 6 entsprechende Bestätigung abgeben kann,
- a)
- bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung bis zum 1. Oktober 1949 für denjenigen, der am 1. Oktober 1949 Gläubiger war,
- b)
- bei Ausstellung der Lieferbarkeitsbescheinigung nach dem 1. Oktober 1949 für denjenigen, für den die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist,
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