§ 122 UmwG

Eintragung in das Handelsregister

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(1) Ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter oder Alleinaktionär ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister einzutragen; § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.

Suchhilfen: Alleingesellschafter eintragen, Alleinaktionär ins Handelsregister, Eintragung nach HGB, Verschmelzung Registereintrag, Eintragung Kapitalgesellschaft, Handelsregistereintrag Pflicht, Eintragung bei fehlender Eintragung, tragen, tragung, schmelzung