§ 141 UmwG

Ausschluss der Spaltung

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Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.

Suchhilfen: Spaltung verhindern, Gesellschaftsaufspaltung Ausschluss, Aktiengesellschaft Spaltung Verbot, KGaA Spaltung Sperre, Unternehmensspaltung Frist, nehmensspaltung