§ 171 UmwG

Wirksamwerden der Ausgliederung

📖

Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.

Suchhilfen: Ausgliederung wirksam werden, Rechtsnachfolge bei Ausgliederung, Wirksamkeit Ausgliederung, Eintragung neuer Rechtsträger, Ausgliederung Registereintrag, Gesellschaftsrecht Ausgliederung, Eintragung im Handelsregister, gliederung, tragung