§ 2 UmwG
Arten der Verschmelzung
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Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
- 1.
- im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
- 2.
- im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
Suchhilfen: Verschmelzung von Unternehmen, Aufnahme von Vermögen, Neugründung durch Fusion, Unternehmenszusammenlegung, Gesellschafteranteile bei Fusion, Rechtsformwechsel durch Verschmelzung, schmelzung, nehmen, mögen, nehmenszusammenlegung