§ 208 UmwG Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.