§ 213 UmwG Unbekannte Aktionäre ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.