§ 216 UmwG

Unterrichtung der Gesellschafter

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Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat allen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen und einen nach diesem Buch erforderlichen Formwechselbericht sowie ein Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden.

Suchhilfen: Abfindungsangebot erhalten, Formwechselbericht senden, Unterrichtung in Textform, Formwechsel mitteilen, Gesellschafterunterlage erhalten, halten, richtung, teilen