§ 33 UmwG
Anderweitige Veräußerung
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Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.
Suchhilfen: Anteil verkaufen, Aktienveräußerung, Abfindungsangebot annehmen, Fusion Anteilsverkauf, Verschmelzung Verkauf, Anteil übertragen nach Fusion, Abfindungszahlung erhalten, kaufen, nehmen, schmelzung, tragen, findungszahlung, halten