§ 39b UmwG

Unterrichtung der Gesellschafter

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Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.

Suchhilfen: Verschmelzungsvertrag mitteilen, Unterrichtung bei Fusion, Informationspflicht bei Verschmelzung, Ausschluss von Geschäftsführung Hinweis, Einberufung Gesellschafterversammlung, teilen, richtung, schmelzung, berufung