§ 41 UmwG

Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung

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Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, der Verschmelzung, ist ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren; das Gleiche gilt für einen Anteilsinhaber der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft, der für deren Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, wenn er der Verschmelzung widerspricht.

Suchhilfen: Widerspruch Verschmelzung, Gesellschafterbeschluss anfechten, Kommanditist Stellung erhalten, Anteilsinhaber Haftung, Verschmelzung Einwand, Gesellschafterversammlung Widerspruch, Unbeschränkte Haftung bei Fusion, schmelzung, fechten, halten