§ 70 UmwG

Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs

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Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 26 Abs. 1 Satz 2 können nur solche Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft beantragen, die ihre Aktien bereits gegen Anteile des übernehmenden Rechtsträgers umgetauscht haben.

Suchhilfen: Schadensersatz Umwandlung, Vertreterbestellung Aktionär, Aktienumtausch Schaden, Umwandlungsanspruch, Schadensersatzforderung, Aktionär Schadensersatz, wandlung, treterbestellung