§ 86 UmwG
Anlagen der Anmeldung
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(1) Der Anmeldung der Verschmelzung ist außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch das für die anmeldende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) Der Anmeldung zur Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist ferner jedes andere für eine übertragende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Suchhilfen: Prüfungsgutachten einreichen, Verschmelzung Unterlagen beifügen, Anmeldung Genossenschaft, Prüfungsgutachten beifügen, Anmeldeunterlagen Verschmelzung, reichen, schmelzung, lagen, fügen, meldung, meldeunterlagen