§ 3 UnbilligkeitsV
Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente
Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.
Geändert durch V v. 4.10.2016 I 2210
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2018