§ 4 UnbilligkeitsV

Erwerbstätigkeit

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Unbillig ist die Inanspruchnahme, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt.

Geändert durch V v. 4.10.2016 I 2210

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2018

Suchhilfen: Sozialhilfe bei Arbeit, Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Unbillige Inanspruchnahme, Arbeitskraft überwiegend beschäftigt, Sozialleistung bei Teilzeit, kommen