§ 4 UnbilligkeitsV
Erwerbstätigkeit
Unbillig ist die Inanspruchnahme, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt.
Geändert durch V v. 4.10.2016 I 2210
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2018
Suchhilfen: Sozialhilfe bei Arbeit, Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Unbillige Inanspruchnahme, Arbeitskraft überwiegend beschäftigt, Sozialleistung bei Teilzeit, kommen