§ 1 UniBwLeistBV

Geltungsbereich

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Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren, Präsidentinnen und Präsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzler an den Universitäten der Bundeswehr, soweit ihnen Ämter der Bundesbesoldungsordnung W übertragen sind. Die Verordnung regelt ferner die Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen.

Geändert durch Art. 15 Abs. 39 G v. 5.2.2009 I 160

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013

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