§ 2 UnivSchlichtV

Geschäftsverteilung

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Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.

Suchhilfen: Geschäftsverteilung Mediatoren, Streitmittler Aufgabenteilung, Vertretungsregelung Mediationsverfahren, Änderung nur wichtiger Grund, Mediationsaufgaben verteilen, Verteilung von Schlichtungsfällen, gabenteilung, tretungsregelung, teilen, teilung