§ 19 UrhDaG

Auskunftsrechte

📖

(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter Auskunft über die nach § 4 vertraglich erlaubte Nutzung seines Repertoires verlangen.

(2) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter angemessene Auskunft über die Funktionsweise der Verfahren zur Blockierung unerlaubter Nutzungen seines Repertoires nach den §§ 7 und 8 verlangen.

(3) (weggefallen)

Suchhilfen: Nutzungsrechte abfragen, Blockierung erklären lassen, Repertoire Nutzung prüfen, Information über Urheberrecht, Auskunftspflicht Diensteanbieter, Rechteinhaber Auskunft verlangen, Verfahren zur Sperrung verstehen, fragen, klären, langen, fahren, stehen