§ 2 UrhDaG
Diensteanbieter
↗ Links
- 1.
- es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen,
- 2.
- die Inhalte im Sinne der Nummer 1 organisieren,
- 3.
- die Inhalte im Sinne der Nummer 1 zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und
- 4.
- mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren.
(2) Startup-Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu 10 Millionen Euro, deren Dienste der Öffentlichkeit in der Europäischen Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen.
(3) Kleine Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu 1 Million Euro.
(4) Für die Berechnung des Umsatzes von Startup-Diensteanbietern und kleinen Diensteanbietern ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen anzuwenden (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Maßgeblich ist jeweils der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres.
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