§ 13 UZwG
Androhung
📖
↗ Links
(1) Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen. Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.
(2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen.
Suchhilfen: Androhung von Schusswaffen, Warnschuss drohen, Einsatz von Wasserwerfern drohen, Bedrohung von Menschenmenge, Drohung durch Dienstfahrzeug, Gewaltandrohung bei Demonstration