§ 1 VEPPGewG
Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung
↗ Links
- 1.
- sie am 1. Dezember 2022
- a)
- einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge haben und
- b)
- ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie
- 2.
- kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.
- 1.
- Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz, sofern daneben keine anderen Einkünfte im Sinne der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 55 und 55a des Soldatenversorgungsgesetzes erzielt werden,
- 2.
- Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,
- 3.
- Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.
(3) Träger von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zahlen die Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger im Sinne des § 1 Absatz 1 aus. Die Auszahlung soll möglichst im Monat Dezember 2022 erfolgen.
(4) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Energiepreispauschale auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
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