§ 7 VergoldAusbV
Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Anfertigen einer Gravur,
- 2.
- Anfertigen einer Polimentvergoldung auf einer gravierten Platte und
- 3.
- Anfertigen einer Ölvergoldung.
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- 2.
- Arbeitsplanung,
- 3.
- Fertigungsverfahren,
- 4.
- Werkstoffkunde,
- 5.
- berufsbezogene Berechnungen,
- 6.
- Gestaltungstechniken,
- 7.
- Farbe, Form und Stilkunde.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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