§ 8 VergoldAusbV
Gesellenprüfung
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(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- als Arbeitsproben:
- a)
- Ausführen einer Verziertechnik,
- b)
- farbiges Fassen eines Objektes und
- c)
- Ausführen einer Polimentvergoldung;
- 2.
- als Prüfungsstück:Verzieren, farbiges Gestalten, Glanz- und Mattvergolden eines Objektes.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- b)
- Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen,
- c)
- Werk- und Hilfsstoffe,
- d)
- Untergrundvorbereitung,
- e)
- Oberflächentechnik,
- f)
- Instandhaltung, Restaurierung;
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
- a)
- Materialverbrauch und Fertigungskosten,
- b)
- Planen und Vorbereiten einer Arbeit,
- c)
- Qualitätssicherung;
- 3.
- im Prüfungsfach Gestaltung:
- a)
- Skizzen und Zeichnungen,
- b)
- Form und Farbe,
- c)
- Stilkunde;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Arbeitsplanung | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Gestaltung | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
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